Sportgemeinschaft Rot-Weiß Vogelsdorf e.V.
Neufassung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Sportgemeinschaft Rot – Weiß Vogelsdorf e.V. (SG Rot-Weiß Vogelsdorf e.V.)
- Der Sitz des Vereins ist Fredersdorf-Vogelsdorf.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, zur Förderung von Körperkultur und Sport im Raum Fredersdorf-Vogelsdorf beizutragen und die Interessen seiner Mitglieder und Bürger wahrzunehmen. Dazu gehört unter anderem:
– In den wöchentlichen Trainingsstunden, an denen Frauen und Männer teilnehmen können,
werden Fitness-Programme wie Aerobic und Steppaerobic und verschiedene
Gymnastikarten angeboten.
– Eine wichtige Aufgabe wird der sportlichen Betreuung von Kindern im Alter von
1 bis 6 Jahren beigemessen.
– Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen wie Sportfest und
Weihnachtsfeier/Jahresabschlussfeier für Vereinsmitglieder.
Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig von Staatsangehörigkeit,
Rasse und Religion, Weltanschauung und gesellschaftlicher Stellung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
§ 4 Ordnungen
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und im Kreissportbund MOL e.V., deren Sportarten in ihm betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Mitglieder aus.
- Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Satzung.
Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Nutzen ist.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
1.1. Erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
1.2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Dem Verein kann jede natürliche Person gemäß § 2 der Satzung als Mitglied angehören.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine
Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
5. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.12 des laufenden Jahres erklärt werden. Beitragspflichten bestehen
weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Außerordentliche Austritte müssen vom
Vorstand bestätigt werden.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichem Verhalten und wegen unehrenhafter Handlungen.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a, c, und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Er ist zu einer diesbezüglichen Verhandlung innerhalb von 14 Tagen durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds sowie
auch bei Ausschließung gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen
der Mitgliedschaft geltend gemacht werden und sind per Einschreiben dem
Vorstand zuzustellen.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die ihm
zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
zu benutzen,
b) im Rahmen des Zweckes des Vereins an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c) Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder
der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, kann nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand ein Verweis ausgesprochen werden.
4. Der Bescheid über den Verweis, der gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist,
ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht
das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach Absendung
beim Beschwerdeausschuss des Vereins Berufung einzulegen.
Die Berufung setzt den Verweis nicht außer Kraft.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfungskommission.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte des Finanzverantwortlichen,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfungskommission (2 Kassenprüfer),
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltplans,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung und Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes
nach § 6 der Satzung,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 der Satzung,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen und Kommissionen,
m) Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet aller zwei Jahre im ersten Quartal statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 6, höchstens 8 Wochen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
a) Behandlung von Anträgen zwischen den Mitgliederversammlungen,
b) Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten des Vereins, die ausschließlich
in ihrer Kompetenz liegen und keinen Aufschub dulden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen
einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt.
b) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf eine außerordentliche Mitglieder-versammlung stellen.
§ 9 Recht
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
- Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand. - Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Stimmrecht und Wahl des Vorstandes
- Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht/Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensalter vollendet haben.
- Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Wahl des Vorstandes ist in der nachstehenden Reihenfolge: die/der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende, die/der Kassenwartin/ Kassenwart, weitere Mitglieder des Vorstandes, 2 Kassenprüfer in getrennten Wahlgängen geheim/offen durchzuführen.
- Vor den Wahlen ist die Wahlkommission mit mindestens 2 Mitgliedern zu bestellen. Sie hat die Aufgabe, die Anwesenheit der Mitglieder festzustellen, die Kandidatenliste zu schließen sowie die in den Wahlgängen abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
- Die Wahlkommission bestimmt einen Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Abwesende können gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
- Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Anderen Falls ist über einen neuen Vorschlag abzustimmen.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Stimmzahl von keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der dann die meisten Stimmen erhält. Stellt sich für die Stichwahl nur noch ein Kandidat, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. - Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, durch den Wahlleiter bekannt zu geben und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– der/dem Vorsitzenden,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Kassenwart/in,
– dem/der Schriftführer/in,
und dem erweiterten Vorstand mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Gruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse und zeitweilige
Kommissionen einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch seinen Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter vertreten.
Weitere Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes Vertretungsbefugnis erhalten.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
damit beauftragen.
4. Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Der bisherige, vereinsvertretende Vorstand
bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt wurde und die Wahl angenommen hat.
§ 12 Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder
Soll eine aus dem Amt geschiedene Vorsitzende/r für langjährige und hervorragende Leistungen für die SG Rot-Weiß Vogelsdorf e.V. geeehrt werden, so kann sie auf Vorschlag des Vorstandes zur Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt und beitragsfrei gestellt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung hierfür muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Ehrenvorsitzende/r können zur Vorstandssitzung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn die Zweidrittelmehrheit durch die anwesenden Stimmberechtigten dafür gegeben ist. Die Ehrenmitgliedschaft gilt für Lebenszeit und kann nur bei außerordentlich schweren Vergehen gegen das Ansehen des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied wird auf Grund seiner Verdienste beitragsfrei gestellt.
§ 13 Rechnungsprüfungskommission (Revision)
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich, jedoch muss mit Ablauf der Wahlperiode ein/e Kassenprüfer/in ausscheiden.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe und das Recht, ganzjährig die Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14 Finanzierungsgrundsätze
- Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben sowie eine einmalige Aufnahmegebühr für Neumitglieder, die bei Aufnahme sofort fällig wird. Der monatliche Beitrag ist halbjährlich, jeweils im 1. Monat im Halbjahr, zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Der Verein finanziert sich weiterhin durch:
a) Einnahmen, Spenden, Stiftungen,
b) Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen,
c) Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports.
3. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die
Erhebung
von Umlagen beschließen.
4. Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten.
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen/
Forderungen gegen den Verein. In allen anderen Fällen treten dafür die geltenden
gesetzlichen Regelungen ein.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu fassen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
- Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. März 2024 in ihrer Neufassung von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 29.05.2024 in Kraft.
Fredersdorf-Vogelsdorf, 04.07.2024